Unterrichtsfrei an religiösen Feiertagen
Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2025/2026
Gemäß Ziffer VI. der o. g. Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest (jeweils) einen Tag beurlaubt.
Fastenbrechen/Ramadan 20. - 22. März 2026
Opferfest 27. - 30. Mai 2026
Gemäß Ziffer V. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2025/2026 handelt es sich dabei um die folgenden Tage:
Jüdisches Neujahrsfest (Rosch ha Schana) 23. und 24. September 2025
Versöhnungsfest (Jom Kippur) 2. Oktober 2025
Laubhüttenfest (Sukkot) 7. und 8. Oktober 2025
Beschlussfest (Schemini Azeret) 14. Oktober 2025
Tora-Freudenfest (Simchat Tora) 15. Oktober 2025
Passahfest (Pessach) 1. und 2. Tag 2. und 3. April 2026
7. und 8. Tag 8. und 9. April 2026
Pfingstfest (Schawuot) 1. und 2. Tag 22. und 23. Mai 2026
Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der von dem bzw. der Erziehungsberechtigten zu stellen ist, muss - soweit die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist - eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 5 Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.
Quelle: Infodienst Schulleitung 335/Juni 25





